Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Grundsätzlich erhalten ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald sie sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Doch sieht es ganz anders aus, wenn ein Beschäftigter sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Natürlich verliert er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Parallel minimiert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht angemessen nach einer neuen Stelle, kann das zusätzliche Sanktionen auslösen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu gedacht, Arbeitssuchende vorübergehend zu unterstützen, womit vor allem unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß von vornherein, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch fehlerfreies Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört auf jeden Fall, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung in der Regel eine Entschuldigung auslangt.

Jedes Mal, wenn eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser kann bloß in Schriftform erfolgen und in diesem Zusammenhang dürfen gerne noch einmal die Gründe für die Kündigung klargestellt werden.

Falls die Sperrzeit trotzdem aufrechterhalten wird, kann noch das Bürgergeld beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Jedoch handelt es sich bei diesem um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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