Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Worte "außerordentliche Kündigung" sind keine deckungsgleichen Wörter für "fristlose Kündigung". Gleichwohl sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Das lässt sich gut durch ein praxisnahes Exempel darlegen.

Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen eigentlich unkündbar sind, vonnöten. Solchen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Aus diesem Grund erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Überhaupt rechtsgültig sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Im Moment geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen Kündigungen. Egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen können? Das betreffende Gesetz besagt dazu, zusammengefasst, die fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was dann alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar. In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt gleichwohl nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Außerdem darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen verstreichen. Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt werden, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sollte es einen Betriebsrat geben, muss dieser angehört werden, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.
 
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