Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Bei jeder Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung benötigt stets die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Beide Vertragsparteien besitzen die Möglichkeit zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Kraft einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings einen triftigen Grund geben. Dieser Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise durch Diebstahl, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers erfordert zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Selbstverständlich muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird dagegen in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind um einiges umfassender. Öfters fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden wird. Angenommen, dass ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber obendrein dessen Zustimmung. 

Für etliche spezifische Personengruppen - arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu - gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer lediglich drei Wochen. Ist diese Frist vorüber, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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