Der Arbeitsvertrag

Die Vertragspartner des Arbeitsvertrages

Ein Arbeitgeber ist eine Partei des Arbeitsvertrags, welche einen Arbeitnehmer gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt. Dabei kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Der Arbeitgeber ist in aller Regel ein Selbständiger, ein Unternehmer oder eine Personengesellschaft, grundsätzlich ist auch eine Privatperson, die stundenweise eine Haushaltshilfe beschäftigt, Arbeitgeber. 

Die andere Partei im Arbeitsvertrag sind die Arbeitnehmer, weil ohne, gäbe es die Arbeitgeber gleichfalls nicht. Bei Arbeitnehmern handelt es sich im Gegensatz zum Arbeitgeber immer um natürliche Personen, die ihre Leistungen weisungsgebunden gegen ein Arbeitsentgelt bereitstellen und eine Arbeitstätigkeit wahrnehmen. Sobald ein Arbeitnehmer ein Jobangebot wahrnimmt, kommt mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag zustande, dessen Weisungsrecht betrifft die Arbeitszeit, den Erbringungsort und die Inhalte der Arbeit. 


Form und Inhalt eines Arbeitsvertrages

Eigentlich bestehen für Arbeitsverträge keine Formvorschriften, was bedeutet, sie können mündlich oder schriftlich wirksam abgeschlossen werden. Unzweifelhaft ist der Arbeitgeber bei mündlichem Vertragsabschluss verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Niederschrift über den vereinbarten Vertragsbeginn sowie die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung zu übergeben. 

Bis auf die Angaben zu den Vertragsparteien gehören Beginn, Dauer und vielleicht das Arbeitsvertragsende hinein, weiter kommen Angaben zu Arbeitsleistung, Vergütung und Nebenpflichten dazu – der Arbeitsvertrag endet mit den Schlussbestimmungen. 

Die Schilderung der Arbeitsleistung lässt sich in Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, eventuelle Überstunden oder andere Mehrarbeit, Versetzungsmöglichkeiten sowie Angaben zum Erholungsurlaub, Feiertagen und Freistellungen unterteilen. Ferner sollten Nebenpflichten, wie Arbeitsschutz, Sorgfaltspflicht, Pünktlichkeit, Verschwiegenheit und Krankmeldung, enthalten sein. 

Zur Vergütung gehört neben dem Lohn und Gehalt, wie sich das Arbeitsentgelt aufschlüsselt, ob es sich um Zeit-, Akkordlohn oder ein Festgehalt handelt. Keineswegs sollten die Angaben zu vermögenswirksamen Leistungen, Aufwendungsersatz, Gratifikationen und Zulagen fehlen. 

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