Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?
Mithilfe einer Kündigung kommt es zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses/besser noch: Arbeitsverhältnis. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt wesentlich von deren Wirksamkeit ab, welche indessen an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, ebendeswegen müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es bestehen mehrere Möglichkeiten die Kündigungen zwecks besserer Übersicht zu klassifizieren. Es lässt sich zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung abgrenzen. Zudem lässt sich zwischen Druck-, Änderungs- und Verdachtskündigungen differenzieren.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Ein fundamentales Erfordernis für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung ohne Frage ungültig. Doch es gibt Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer mündlich kündigt und anschließend einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.
Dergleichen bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz sichert unzählige von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Allerdings greift dieser Kündigungsschutz nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate Beschäftigte.
Für bestimmte Personengruppen gilt darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Unter keinen Umständen gekündigt werden dürfen, Mütter und Väter während der Elternzeit, Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates sowie Schwangere.
Sobald Ihnen die Kündigung zugestellt wurde, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
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