Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind ein Mittel zur Beendigung eines Arbeitsvertrags und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings ist generell die Schriftform vorgeschrieben. Dieser weite gestalterische Spielraum wird von Arbeitsrechtlern relativ oft gebraucht, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu verabreden. Der Hauptanlass der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, dadurch einem gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entgegenzutreten.

Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden, bieten sich deshalb, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Wichtigste Voraussetzung ist dementsprechend, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag insbesondere für den Arbeitnehmer von beträchtlichen Nachteilen begleitet wird, sollte er diesen nicht leichtfertig unterzeichnen.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich.

Für Arbeitnehmer sind die Vorteile deutlich geringer: Er kann mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, die Kündigungsfrist abkürzen sowie ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.

Die möglichen Nachteile sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen unvermeidbar, manchmal kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots dazu.

Die Verluste für den Arbeitnehmer sind womöglich eklatant: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz, ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.

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