Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind ein Mittel zur Beendigung eines Arbeitsvertrags und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings ist generell die Schriftform vorgeschrieben. Dieser weite gestalterische Spielraum wird von Arbeitsrechtlern relativ oft gebraucht, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu verabreden. Der Hauptanlass der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, dadurch einem gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entgegenzutreten.
Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden, bieten sich deshalb, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Wichtigste Voraussetzung ist dementsprechend, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag insbesondere für den Arbeitnehmer von beträchtlichen Nachteilen begleitet wird, sollte er diesen nicht leichtfertig unterzeichnen.
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich.
Für Arbeitnehmer sind die Vorteile deutlich geringer: Er kann mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, die Kündigungsfrist abkürzen sowie ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.
Die möglichen Nachteile sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen unvermeidbar, manchmal kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots dazu.
Die Verluste für den Arbeitnehmer sind womöglich eklatant: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz, ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Wir von der Berliner Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 030 610828045
Das könnte Sie auch interessieren:
Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht
Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.
Weitere Informationen
Fristlose Kündigung
Ordentliche Kündigung
Abmahnung
Urlaub
Abfindung
Arbeitslosengeld
Arbeitsrecht Hotline: 030-610828045
Unser Partner im Arbeitsrecht
Unsere Standorte
Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Standorte anzeigen
- Aachen
- Augsburg
- Berlin
- Braunschweig
- Bremen
- Bochum
- Bonn
- Chemnitz
- Darmstadt
- Dresden
- Dortmund
- Düsseldorf
- Duisburg
- Essen
- Erlangen
- Erfurt
- Frankfurt
- Freiburg
- Gießen
- Halle
- Hamburg
- Hannover
- Heidelberg
- Karlsruhe
- Kiel
- Koblenz
- Köln
- Ludwigshafen
- Leipzig
- Mainz
- Mannheim
- Mönchengladbach
- München
- Nürnberg
- Offenbach
- Oldenburg
- Potsdam
- Regensburg
- Stuttgart
- Wiesbaden
- Würzburg
- Wuppertal