Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Es liegt grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten zu "erwerben". Aufgrund drohender Kosten geschieht das idealerweise bereits während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Einschätzungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Häufig anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Faktisch gibt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. Zumeist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine spezifische individuelle Analyse festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung entscheidend ist.
Die Höhe der Abfindung
Schlussendlich wird die Abfindungshöhe nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeberseite ist bei diesen aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
Ein aufs Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt ist in der Lage, die maximale Höhe der Abfindung ziemlich genau abzuschätzen und verfügt wegen seiner Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
In speziellen Fällen ist es aber möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein zu dem Fall hinzugezogener Anwalt zieht eine solche Möglichkeit zweifellos stets in Betracht Gleichfalls ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Abfindung erhielten.
Vorzugsweise dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erlangen. Im Grundsatz gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – notwendiges Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
Hilfe durch den Fachanwalt
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