Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich zahlreicher weiterer Optionen für das Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus Sicht der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Aufhebungsverträge sind also nur dann sinnvoll, falls ohne Verzug eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und hiernach der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes begründet. Das ist bloß dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tut und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte des Aufhebungsvertrages liegen ohne Zweifel überwiegend auf der Seite des Arbeitgebers. Er entweicht mit einem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen arbeitsrechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit auch nebenher einhergehenden Kosten.

Nahezu gleich liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch zweifellos im Sinne eines Mitarbeiters sein, der Beurteilung seiner Verfehlung durch einen Richter zu entgehen.

Aber da normalerweise die Vorteile eines Aufhebungsvertrages nahezu immer auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer anfänglich wenig Interesse, sich darauf einzulassen. Darum werden Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie der Bereitschaft ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verknüpft.

Freilich sollten Arbeitnehmer sich immer eine Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft unterschreiben. Weil, nachdem der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum Wege diesen anzufechten oder zu widerrufen, folglich ist es grundsätzlich zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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